SV - Tierschutz-Hundeverordnung
 

SV Information zur Tierschutz-Hundeverordnung


Die Neuregelung der Tierschutz-Hundeverordnung im Jahr 2022, insbesondere durch den neuen Paragraph 10 mit einem Ausstellungsverbot für Hunde mit Qualzuchtmerkmalen und dessen Handhabung durch die örtlichen Behörden wirft nach wie vor viele Fragen bei unseren Mitgliedern und vor allem Veranstaltern auf. Gleiches gilt für die „Hannoveraner Erklärung“ unseres Dachverbandes VDH. Wir wollen diese Fragen nachstehend beantworten:
1. Ist der § 10 TierSchHuV bindend für Hundesportveranstaltungen? Nach dem Wortlaut des § 10 TierSchHuV gilt die Vorschrift nicht nur für Hundeausstellungen, sondern für alle Veranstaltungen, „bei denen Hunde geprüft, verglichen oder sonst beurteilt werden“. Das schließt im SV neben Zuchtschauen auch alle Hundesportveranstaltungen, wie Prüfungen, Turniere, Pokalwettkämpfe etc. ein. Nach Ansicht unseres Dachverbandes VDH sind nur Begleithundeprüfungen, Sachkundeprüfungen und andere Prüfungen, die in einem begrenzten Personenkreis abgehalten werden und bei denen der Grundgehorsam im Vordergrund steht, nicht vom Ausstellungsverbot erfasst. Auch Hundesport, der ohne Publikumswirkung stattfindet, wie z. B. der Übungsbetrieb in Ortsgruppen, fällt nicht darunter.
2. Was genau ist die „Hannoveraner Erklärung“? Die „Hannoveraner Erklärung“ (Anlage 1) wurde von einer Arbeitsgruppe tiermedizinischer und kynologischer Verbände, in der auch der VDH vertreten war, erarbeitet und am 15. Juni 2023 veröffentlicht. Dabei handelt es sich um eine Auflistung von Merkmalen, die verschiedene tierärztliche und kynologische Verbände als ausschlussrelevant für Hundeausstellungen und Hundesportveranstaltungen ansehen. Es handelt sich um eine rechtlich nicht bindende Empfehlung.
3. Gilt die „Hannoveraner Erklärung“ für Hundeausstellungen und Hundesportveranstaltungen? Auch wenn es sich bei der „Hannoveraner Erklärung“ nicht um eine gesetzliche oder behördliche Vorgabe handelt, hat der VDH die in der Erklärung genannten Merkmale als verbindlich für alle im VDH termingeschützten Veranstaltungen erklärt. Die Merkmalsliste ist demzufolge auch für alle Zuchtschauen und Hundesportveranstaltungen im SV verbindlich. Dass die Regelungen der TierSchHuV für Hundesportveranstaltungen gelten, ist wie oben dargestellt ohnehin der Fall.
4. Benötigt jetzt jeder Hund, der an einer Hundeausstellung oder Hundesportveranstaltung teilnimmt, ein Gesundheitszeugnis? Nein. Da es der Gesetzgeber versäumt hat, einheitliche Vorgaben zum § 10 festzulegen, liegt die Zuständigkeit für die Umsetzung der Vorgaben der TierSchHuV bei den örtlichen zuständigen Veterinärämtern. Diese entscheiden in Absprache mit den Veranstaltern von Hundeveranstaltungen, ob und wenn ja, welche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung getroffen werden. Bei den meisten Hundesportveranstaltungen genügt es den zuständigen Amtsveterinären, wenn die Starter mit ihrer Anmeldung versichern, dass ihr Hund gesund ist. In Einzelfällen kann es auch sein, dass die Veterinärämter ein Gesundheitszeugnis verlangen.  
5. Bedeuten die TierSchHuV oder die Hannoveraner Erklärung große Einschränkungen für den Hundesport? Aus unserer Sicht nicht. Offensichtlich kranke Hunde durften auch in der Vergangenheit nicht an Ausstellungen oder Hundesportveranstaltungen starten. Das wird auf VDH-Veranstaltungen schon lange so gehandhabt.
6. Darf ein Hund starten, dem z.B. unfallbedingt einige Zähne fehlen? Ja. Die TierSchHuV und die Hannoveraner Erklärung betreffen nur Tiere mit erblich bedingten Einschränkungen. Unfall- oder altersbedingte Veränderungen (wie z. B. eine altersbedingte Taubheit) sind davon nicht betroffen.
7. Was müssen Veranstalter von Hundeausstellungen beachten? Die verantwortlichen Personen des Veranstalters prüfen - wie auch in der Vergangenheit - die Teilnahmevoraussetzungen (Tollwutschutzimpfung, Startberechtigung etc.). Sofern gesonderte Vorgaben einer Behörde erfolgen, sind diese den Startern im Vorfeld mitzuteilen. Falls Hunde Gesundheitszeugnisse beibringen müssen, werden diese auch formell geprüft. Die Richterinnen und Richter im SV beurteilen unverändert als letzte Instanz, ob das zur Veranstaltung vorgestellte Tier den Anforderungen der Veranstaltung gewachsen ist. Offensichtlich kranke Tiere, trächtige Tiere, oder körperlich ungeeignete Tiere (z.B. übermäßige Fettleibigkeit, Atembeschwerden/Kurzatmigkeit) werden von der Teilnahme ebenso ausgeschlossen wie Tiere mit unzureichendem Sozialverhalten und/oder Aggression. Jede von den Richterinnen und Richtern getroffene Entscheidung über Ausschluss von der Veranstaltung ist in einem kurzen Bericht unter Angabe Hund, Chip-Nummer, HF Name, HF Mitgliedsnummer und kurzer Beschreibung über den Grund der Entscheidung zum Ausschluss zu dokumentieren und im Anschluss an die Veranstaltung der SV-Hauptgeschäftsstelle, Abteilung Bewertungen, zu übermitteln
 
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